>>>  wird gerade aktualisiert!

S A T Z U N G

des Vereins „Hof Mohlis“ e.V.

  • § 1         Name, Sitz, Eintragung

1.1.       Der Verein führt den Namen „Hof Mohlis“ - Verein zur Förderung ganzheitlicher Lebenskultur in Mohlis.

1.2.       Sein Sitz ist in Mohlis 3, 01665 Käbschütztal.

1.3.       Der Verein ist in das Vereinsregister in Meißen eingetragen. Er führt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

1.4.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 2         Zweck des Vereins

2.1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2.       Zweck des Vereins sind die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie Landschaftsschutz / Landschaftspflege, unter Beachtung der Integration von sozial benachteiligten Menschen.

2.3.       Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)       Betreiben einer Hofbibliothek, Ermöglichen eines Kinder- und Jugendtreffs und eines Umsonstladens (gebrauchte Sachen und Dinge werden dort abgegeben, getauscht oder mitgenommen);

b)       Heranführen der Menschen, insbesondere auch von Jugendlichen, an die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie  regenerativer / alternativer Energiequellen (z.B. durch Informationsveranstaltungen, Seminare, Vorträge, Projekttage...);

c)       Durchführung öffentlicher Veranstaltungen wie Feste, Ausstellungen etc. mit entsprechender Öffentlichkeitsarbeit;

d)       Streuobstwiesenpflege sowie die Pflege bedrohter, alter Haustierrassen und Obst- und Gemüsesorten.

2.4.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5.       Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden.

2.6.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.7.       Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig. 

  • § 3         Mitgliedschaft

3.1.       Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

3.2.       Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Verwirklichung der Vereinsziele aktiv unterstützt. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, sie unterstützen den Verein u.a. durch regelmäßige Beitragszahlungen, sind aber nicht stimmberechtigt.

3.3.       Die Aufnahme als aktives oder förderndes Mitglied ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Hat der Vorstand den Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller Berufung zur Vereinsversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.

3.4.       Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt.

3.5.       Die Ehrenmitgliedschaft wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung einer natürlichen Person angetragen. Erst mit Zustimmung dieser Person wird die Ehrenmitgliedschaft wirksam.

3.6.       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Kündigung, Ausschluss oder Tod; bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder durch Auflösung des Vereines. Der Austritt von Fördermitgliedern ist mit sofortiger Wirkung möglich, für aktive Mitglieder mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3.7.       Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte, das Mitglied bleibt jedoch für die Erfüllung aller ihm zu diesem Zeitpunkt obliegenden Verbindlichkeiten (rückständige Beiträge o.ä.) haftbar. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das ehemalige Mitglied sofort verpflichtet, unverzüglich alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Schriftstücke, unterlagen und Gelder etc. des Vereins nachweisbar zu übergeben.

3.8.       Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem aktiven Mitglied beantragt werden und mit 2/3 Mehrheit der auf der Vereinsversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder mit sofortiger Wirkung beschlossen werden. Den Betroffenen muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

  • § 4         Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1.       Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, entsprechend der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen, die Angebote des Vereines sowie die vereinseigenen Gemeinschaftsräume und –anlagen lt. Hausordnung zu nutzen. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

4.2.       Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

a)       die Vereinsinteressen und die seiner Mitglieder sowie die berechtigten Interessen Dritter zu wahren und aktiv zu fördern;

b)       die Beschlüsse der Vereinsorgane anzuerkennen und zu befolgen;

c)       Vereinseigentum sorgsam zu behandeln und vor Beschädigungen zu bewahren.

4.3.       Die Mitglieder des Vereins haben einen monatlichen Vereinsbeitrag zu entrichten, gestaffelt je nach Nutzung der vereinseigenen Gemeinschaftsräume und –anlagen. Ehrenmitglieder entrichten Beiträge auf freiwilliger Basis. Einzelheiten dazu entscheidet die Vereinsversammlung.

  • § 5         Organe des Vereins

5.1.       Die Organe des Vereins sind:

a)       Vereinsversammlung

b)       Vorstand.

 

5.2.       Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ.

5.2.1. Die Vereinsversammlung findet in der Regel

einmal im Jahr statt.

5.2.2. Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form oder per E-Mail. Jede Vereinsversammlung muss mindestens 21 Tage vor Durchführungstermin unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung bekannt gegeben und jedem ordentlichen Vereinsmitglied zugegangen sein. Die Frist ist gewahrt, wenn zwischen dem Datum der Einladung und dem Tag der Durchführung der Versammlung 21 Tage liegen.

5.2.3. Außerordentliche Vereinsversammlungen können auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder von einem Vorstandsmitglied, sofern es das Interesse des Vereins erfordert, einberufen werden.

5.2.4. Die Vereinsversammlung wählt zu Beginn einen Protokollanten und wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter und der Protokollant haben das Protokoll über die Beschlüsse der Versammlung zu unterzeichnen.

 

5.2.5. Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben:

a)       die Wahl des Vorstandes,

b)       die Wahl eines Rechnungsprüfers,

c)       die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,

d)       die Festlegung der Höhe und Staffelung der Mitgliedsbeiträge,

e)       die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

5.2.6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer einfachen Stimmenmehrheit. Ausgeschlossen davon sind Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5.2.7. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung anzusetzen.

5.2.8. Bei der Wahl von Mitgliedern in ein Vereinsorgan oder eine Funktion gilt derjenige als gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

5.2.9. Die Wahlen erfolgen geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst erfolgt eine offene Abstimmung.

 

5.3.       Der Vorstand

5.3.1. Der Vorstand im Sinne des Vereinsrechts (§ 26 BGB) besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Der Vorstand gibt sich spätestens einen Monat nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung  und veröffentlicht diese seinen Mitgliedern.

5.3.2. Zwei Mitglieder vertreten den Verein im Rechtsverkehr in allen gerichtlichen wie außergerichtlichen Fragen. Ausnahmen davon regelt die Geschäftsordnung.

5.3.3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu berät er sich regelmäßig mit den Leitern der für die Umsetzung der Vereinszwecke relevanten Vereins- und Geschäftsbetriebe. Er ist für die Erstellung des Haushaltsplanes, des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes verantwortlich und gegenüber der Vereinsversammlung rechenschaftspflichtig.

5.3.4. Der Vorstand ist nur vollständig beschlussfähig. Vorstandsbeschlüsse werden einstimmig gefasst. Ausnahmen davon regelt die Geschäftsordnung.

5.3.5. Der gesamte Vorstand wird von der Vereinsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er verbleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Wiederwahl ist möglich. Es wird im Blockwahlverfahren gewählt, erhält er nicht die erforderliche Mehrheit, wird über die Kandidaten anschließend einzeln abgestimmt.

5.3.6. Vorstandsmitglieder können durch eine 3/4-Mehrheit in der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Scheidet ein Mitglied während einer Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit bestellen. Die Vereinsversammlung muss dieses Ersatzmitglied mit einfacher Mehrheit bestätigen.

5.3.7. Der Vorstand wird von der Haftung für leichte Fahrlässigkeiten ausgeschlossen.

  • § 6         Beiträge

6.1.       Die Vereinsbeiträge werden monatlich, jeweils zum 15.des Monats gezahlt. Nach 2  Monaten Zahlungsverzug erfolgt eine Mahnung; nach einem weiteren Monat automatisch die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft.

6.2.       Mitgliedsbeiträge können auch gestundet, für die Zeit einer Notlage erlassen oder in Arbeitsstunden geleistet werden. Über einen Antrag des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann das Mitglied Berufung in der Vereinsversammlung einlegen, diese entscheidet dann  endgültig.

  • § 7         Beurkundung von Beschlüssen

7.1.       Die Beschlüsse der Vereinsversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

7.2.       Die Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten, den Mitgliedern zugänglich zu machen und zu archivieren.

  • § 8         Veröffentlichungen

8.1.       Verlautbarungen und Veröffentlichungen unter Bezeichnung des Vereins können nur durch Vorstandsmitglieder des Vereins abgegeben bzw. vorgenommen werden. Die Verlautbarungen oder Veröffentlichungen müssen mit dem Namen des Verfassers sowie seiner Funktion bzw. seiner Zugehörigkeit zu einem Organ oder einer Einrichtung des Vereins gekennzeichnet sein.

  • § 9         Satzungsänderungen

9.1.       Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens drei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der zu ändernden Paragraphen den Mitgliedern bekannt zu geben.

9.2.       Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Änderung des Vereinszweckes der Zustimmung aller Mitglieder.

9.3.       Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen ordentlichen Mitgliedern alsbald mitgeteilt werden.

  • § 10     Auflösung des Vereins

10.1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens ¾ aller aktiven Mitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens ¾  der aktiven Mitglieder erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Vereinsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

10.2.   Die Vereinsversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

10.3.   Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte  Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die oben genannten Zwecke zu verwenden hat.

 

Mohlis, 14. April 2018